ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GERÜSTBAUER UND GERÜSTVERLEIHER

Mit Auftragserteilung anerkannt der Auftraggeber die tieferstehenden Bedingungen

  1. Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Gerüstaufstellung und die Gehsteigbenützung bzw. Lagerbewilligung bei der entsprechenden Behörde anzusuchen und bei der Kommissionierung die Genehmigung für ein kurzfristiges Halteverbot für die Zu- und Abfuhr des Gerüstmaterials zu beantragen. Die Halteverbotstafel ist vom Auftraggeber einen Tag vor der vereinbarten Gerüstung aufzustellen.

  2. Neugerüstungen können nur zu dem von unserer Firma genannten Termin durchgeführt werden, die Um- oder Abrüstungen müssen rechtzeitig, jedoch mindestens ca. 6-7 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin angemeldet werden. Schlechtwetter verschiebt zugesagte Termine. Für Schäden die durch eine durch den Auftragnehmer unverschuldete Verspätung bei Auf- oder Abgerüstungen entstehen, wird keine Haftung übernommen.

  3. Etwaige Preisänderungen durch den Auftraggeber oder durch eine übergeordnete Dienststelle müssen vor Gerüstaufstellung bekanntgegeben werden.

  4. Die genauen Maße werden nach Gerüstaufstellung ermittelt und gilt als zu verrechnende Fläche, der Aufstandsort des Gerüstes bis Gesimsoberkante, ohne Abzug von Öffnungen, sowie alle jene Flächen die zwar separat eingerüstet sind, jedoch vom bestehenden Gerüst erreicht werden.

  5. Ausmaßdifferenzen sind unbedingt vor Abgerüstung, alle anderen Reklamationen, sogleich nach Entstehung, zwecks gemeinsamer Aufnahme bekanntzugeben.

  6. Vor Arbeitsbeginn ist die Baustelle von allen arbeitsbehindernden Materialien und Gegenständen freizumachen. Gerüstaufstell-Basen, wenn möglich auch Gerüstfundamente sind bauseits beizustellen. Bei Neubauten ist das Terrain zu planieren und ein Zugang zur Rüstbzw. Abladestelle freizuhalten.

  7. Lichtreklame, Beleuchtungskörper, Neuanlagen, Schilder, Antennen müssen vor der Gerüstaufstellung auf Kosten des Auftragsgebers entfernt sein oder sind zu schützen. Stromführende Leitungen müssen auf Kosten des Auftraggebers entweder abgeschaltet, isoliert oder provisorisch anderwertig verlegt werden.

  8. Werden Gerüstungen auf Nachbardächern oder Nachbargrundstücken aufgestellt oder muß deren Transport durch Nachbarhäuser bzw. Nachbargrundstücke erfolgen, ist der Auftraggeber verpflichtet, vorher die Genehmigung des Nachbarn einzuholen. Der Ist-Zustand von Nachbarsflächen ist vom Auftraggeber in geeigneter Weise festzustellen.

  9. Gerüstbeleuchtungen und Verkehrsschilder sind nach den Anordnungen der entsprechenden Behörde durch den Auftraggeber aufund beizustellen.

  10. In den Preisen ist berücksichtigt, daß vorhandene bauliche Einrichtungen, wie Kräne, Aufzüge, Aufenthaltsräume von uns ohne Entgelt zeitweise benutzt werden dürfen.

  11. Über das Anbringen von Maschinenwinden muß zwecks Verstärkung des Gerüstes das Einvernehmen mit der Gerüstfirma hergestellt werden.

  12. Der Besteller ist dafür verantwortlich, daß die von uns aufgestellten Gerüste nur nach den geltenden Baupolizei- und Unfallverhütungsvorschriften benützt und vor Überbeanspruchung geschützt werden.

  13. Bei Abschlagsarbeiten an reich gegliederten Fassaden gelangt wegen besonders starke Abnutzung und Beanspruchung des Materials ein Zuschlag von 15 % auf den jeweiligen Gerüstpreis zur Verrechnung.

  14. Für zerbrochenes und abhanden gekommenes Gerüstmaterial ist voller Ersatz zu leisten, ebenso für jeglichen durch Brand oder sonstige Einwirkung am Gerüst entstandenen Schaden.

  15. Bei Gerüstungen über Dach sind trotz größter Vorsicht, Beschädigungen unvermeidbar. Die Wiederinstandsetzung dieser Schäden ist im Preis nicht inbegriffen und muß auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt werden.

  16. Für Glas-, Neon- und Fensterbruch wird keine Haftung übernommen.

  17. Sollten bei starken Abschlagsarbeiten an der Fassade Gerüstverankerungen gelockert werden oder aus sonstigen Gründen versetzt werden müssen, ist dies aus Sicherheitsgründen sofort zu melden, damit eine Nachdübelung durchgeführt werden kann. Die dadurch auflaufenden Kosten werden dem Auftraggeber in Regie verrechnet.

  18. Allfällige Änderungen am Gerüst dürfen nur von unseren Arbeitskräften oder mit unserem ausdrücklichen Einverständnis durchgeführt werden.

  19. Bei Ausführung von Hängegerüsten wird die Dachhaut für das Ausschießen der Riegel seitens der Gerüstfirma geöffnet, jedoch muß das Schließen der Dachhaut, sowie die Behebung der unvermeidlichen Dachschäden nach erfolgter Abgerüstung auf Kosten des Auftraggebers erfolgen. Vor Abmontage der Hängegerüste sind die Hängekörbe herunterzuwinden, doch dürfen diese den Boden nicht berühren um die Seile in Spannung zu belassen.

  20. Mit Fertigstellung des Gerüstes übernimmt der Benützer dieses in seine Obhut und ist gemäß den behördlichen Vorschriften für dieses verantwortlich. Ebenso übernimmt der Auftraggeber während der Benützungszeit die Haftung für die Unversehrtheit und Vollständigkeit des Gerüstes.

  21. Entnahme von Gerüstmaterial ist auch leihweise verboten.

  22. Die Arbeiten werden im Sinne der Önorm B 4007 und der Arbeitnehmer- Schutzverordnung fach- und sachgemäß ausgeführt. Der Benützer der Gerüste hat sich gem. § 35 der Arbeitnehmer-Schutzverordnung vor der Benützung zu überzeugen, ob offensichtliche Mängel vorhanden sind. Solche sind uns sofort zu melden, werden von uns überprüft und falls berechtigt in Ordnung gebracht. Sonderwünsche bzw. Zusatzarbeiten nach erfolgter Gerüstaufstellung werden von uns angeboten oder in Regie verrechnet.

  23. Der Auftraggeber resp. Gerüstbenutzer ist verpflichtet nach Abschluß der Arbeiten das Gerüst zu reinigen und die Pfosten aufzukanten um eine Fassadenbeschädigung zu verhindern. Um Überbelastung zu vermeiden ist Schuttmaterial laufend vom Gerüst und Schutzgerüst zu entfernen.

  24. Für das Verputzen der Ösenlöcher bei der Abgerüstung ist passende Mörtel sowie Farbe an der Baustelle zu deponieren, sowie eine fachkundige Arbeitskraft beizustellen.

  25. Wir sind berechtigt, alle Kosten und Spesen die uns durch Nichtbeachtung obiger Punkte durch den Auftraggeber entstehen, in Rechnung zu stellen.

  26. Die Leihmiete für das Gerüstmaterial bis zu 4 Wochen (Normalbenutzungsdauer) ist im Preis inbegriffen. Die Miete für Längerbenützung beträgt 5 % des jeweiligen Gerüstpreises für jede weitere angefangene Woche.

  27. Die Preise wurden auf Grund der heute geltende Löhne, Materialund Fuhrwerkskosten errechnet und gelten als veränderlich im Sinne der Önorm B 2111.

  28. Zahlungsbedingungen:

    Prompt nach Rechnungserhalt auf unserem Konto einlangend. Eine Bezahlung mittels Scheck wird von uns nicht akzeptiert. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.

    Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

    Wird gegen unsere Rechnung binnen 14 Tagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

    Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

  29. Vom Kostenvoranschlag bzw. Auftrag abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie beidseits schriftlich vorliegen. Die abgegebenen Preise gelten nur bei Bestellen der gesamten offerierten Arbeit.

  30. Für die Ausführung und den Verleih von Stahlrohrgerüst gelten sinngemäß die bezüglichen Punkte, jedoch auch die entsprechende Önorm. Die Leihmiete beginnt bei Aufstellung des Gerüstes.

  31. Wo statische Berechnungen erforderlich sind, werden diese nur gegen Verrechnung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ebenso eine verlangte Überprüfung durch einen Zivilingenieur.

  32. Eine anteilsmäßige Beteiligung an Versicherungen wird ausgeschlossen.

  33. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Korneuburg.